Anzeige einer Geburt

Laut Personenstandsgesetz ist die Geburt eines Kindes innerhalb einer Woche der nach dem Ort der Geburt zuständigen Personenstandsbehörde (Standesamt) anzuzeigen und obliegt der Reihe nach:

  1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das Kind geboren worden ist;
  2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der Geburt anwesend waren;
  3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu innerhalb der Anzeigefrist imstande ist;
  4. der Behörde oder der Dienststelle der Polizeiinspektion, die Ermittlungen über die Geburt durchführt;
  5. sonstige Personen, die von der geburt auf Grund eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten, die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern benötigt werden.

Für die Beurkundung werden benötigt:

  • die Heiratsurkunde der Eltern des ehelichen oder die Geburtsurkunde (ggf. auch die Heiratsurkunde) der Mutter des unehelichen Kindes; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe;
  • der Nachweis des/der akademischen Grade/s (Verleihungsurkunde od. inländische Personenstandsurkunde mit akad. Grad/en);
  • der Nachweis der Staatsangehörigkeit (Staatsbürgerschaftsnachweise) der Eltern (der Mutter); 
  • der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter);
  • die Erklärung über die Vornamensgebung;
  • die Geburtsbestätigung, wenn die Anzeige nicht vom Leiter einer Krankenanstalt erstattet wird.

Der Standesbeamte kann die Vorlage weiterer Urkunden und Nachweise verlangen, wenn die allgemein verlangten Urkunden und Nachweise zur ordnungsgemäßen Beurkundung der geburt nicht ausreichen.

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