Parteiernverkehrszeiten Montag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Dienstag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Amtsstunden Montag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Dienstag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Hinweis gemäß § 13 Abs. 5 AVG Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und durch Anschlag an der Amtstafel bekanntzumachen. Bei Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden eingebracht werden, beginnen behördliche Entscheidungsfristen erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden zu laufen. Schriftliche Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden binnen offener Frist in einer technischen Form (z.B. mittels e-mail) eingebracht werden, die die Feststellung des Zeitpunktes des Einlangens ermöglicht, gelten als rechtzeitig eingebracht. Nimmt die Behörde Anbringen außerhalb der festgelegten Zeit an, sind diese wirksam eingebracht.
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