Allgemeine Informationen
Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40 eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch
- Hochwasser
- Erdrutsch
- Vermurung
- Lawinen
- Erdbeben
- Schneedruck
- Orkan
- Bergsturz oder
- Hagel
entstanden sind.
Beachten! Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nicht anerkannt, wenn sie versicherungsfähig gewesen wären.
Hinweis: Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, denen ein Schaden im Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über die Fachabteilung 7A.
Der Mindestauszahlungsbetrag ist mit € 75,-- festgesetzt. Die Mindestschadensgrenze muss daher € 650,-- betragen, da ein Selbstbehalt in der Höhe von € 400,-- pro Privtschadensausweis einbehalten wird.
Beispiel: Für eine 30 %ige Entschädigungszahlung muss ein Mindestschaden von € 650,-- erreicht werden.
Berechnung: € 650,-- abzüglich € 400,-- (Selbstbehalt) = € 250,--
30 % von € 250,-- ergeben eine Entschädigung von € 75,--.
Voraussetzungen
- Antragsberechtigung:
- physische Personen (Einzelpersonen) oder
- juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
- Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
- Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetreten sein.
Fristen
- Gebäudeschäden sind binnen 2 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durch Erdrutsch sowie Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
- Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oder Schäden an privaten Forststraßen und –brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum vor der Sanierung zu melden.