Katastrophenschäden/Privatschadensausweise

Allgemeine Informationen

Der Bund und das Land Steiermark gewähren im Verhältnis 60:40 eine Entschädigung aus dem Katastrophenfonds für Maßnahmen zur Beseitigung von außergewöhnlichen Schäden, die durch

  • Hochwasser
  • Erdrutsch
  • Vermurung
  • Lawinen
  • Erdbeben
  • Schneedruck
  • Orkan
  • Bergsturz oder
  • Hagel

entstanden sind.

Beachten! Hagelschäden an landwirtschaftlichen Kulturen werden nicht anerkannt, wenn sie versicherungsfähig gewesen wären.

Hinweis: Anspruchsberechtigt sind natürliche und juristische Personen, denen ein Schaden im Vermögen entstanden ist. Gemeinden erhalten eine Entschädigung über die Fachabteilung 7A.

Der Mindestauszahlungsbetrag ist mit € 75,-- festgesetzt. Die Mindestschadensgrenze muss daher € 650,-- betragen, da ein Selbstbehalt in der Höhe von € 400,-- pro Privtschadensausweis einbehalten wird.

Beispiel: Für eine 30 %ige Entschädigungszahlung muss ein Mindestschaden von € 650,-- erreicht werden.
Berechnung: € 650,-- abzüglich € 400,-- (Selbstbehalt) = € 250,--
30 % von € 250,-- ergeben eine Entschädigung von € 75,--.

 
Voraussetzungen
  • Antragsberechtigung:
    • physische Personen (Einzelpersonen) oder
    • juristische Personen mit Ausnahme der Gebietskörperschaften
  • Es muss ein Schaden an Ihrem Vermögen entstanden sein.
  • Der Schaden muss innerhalb der Steiermark aufgetreten sein.
Fristen
  • Gebäudeschäden sind binnen 2 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
  • Ernte-, Flur- oder Viehschäden, Schäden durch Erdrutsch sowie Schäden an privaten Straßen, Wegen oder Brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum zu melden.
  • Waldschäden bzw. Waldbodenverluste oder Schäden an privaten Forststraßen und –brücken sind binnen 6 Monaten ab Schadeneintrittsdatum vor der Sanierung zu melden.

 

 

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